Statuten

 

Vereinigung Cerebral Ostschweiz

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen «Vereinigung Cerebral Ostschweiz», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort der Präsidentin/des Präsidenten.
Der Verein kann im Handelsregister eingetragen werden.

Art.2
Die Vereinigung Cerebral Ostschweiz bezweckt den Zusammenschluss der Eltern von Kindern mit cerebralen Bewegungsstörungen, auch mit mehrfacher Behinderung, von erwachsenen Personen mit derartigen Behinderungen, von Fachleuten sowie von weiteren interessierten Kreisen. Sie bezweckt damit den gegenseitigen Erfahrungsaustausch sowie die Unterstützung und Hilfe bei der Früherfassung, Förderung, Schulung, Ausbildung, Beschäftigung, Eingliederung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Personen mit cerebralen Bewegungsstörungen oder mehrfacher Behinderung. Die Vereinigung Cerebral Ostschweiz verfolgt diesen Zweck unter anderem durch Anregung und fachliche Unterstützung bei der Verwirklichung von Einrichtungen zweckdienlicher Art. Sie kann sich anderen schweizerischen oder internationalen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung anschliessen.

Art. 3
Die Vereinigung Cerebral Ostschweiz ist konfessionell neutral und politisch unabhängig und erfüllt ihren Zweck auf gemeinnütziger und wohltätiger Grundlage.
Gewinnabsichten werden demnach keine verfolgt.

2. Mitgliedschaft und Gliederung

Art. 4
Die Vereinigung Cerebral Ostschweiz als eigenständige juristische Person ist Mitglied der Vereinigung Cerebral Schweiz, zugunsten cerebral Gelähmter, CEREBRAL.

Art. 5
Die Vereinigung Cerebral Ostschweiz besteht aus Aktiv-, Passiv- und Kollektivmitgliedern.

Aktivmitglieder können Eltern von Kindern mit cerebralen Bewegungsstörungen, auch mit mehrfacher Behinderung, und Erwachsene mit derartigen Behinderungen werden, sowie Fachleute.

Passivmitglieder können natürliche Personen werden, welche die vorliegenden Statuten anerkennen und die Bestrebungen der Vereinigung Cerebral Ostschweiz unterstützen und fördern wollen.

Kollektivmitglieder können juristische Personen, Gesellschaften oder Gemeinden werden.

Art. 6
Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand erhoben werden. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.

Art. 7
Die Mitglieder der Vereinigung Cerebral Ostschweiz haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Auf begründetes Gesuch hin kann der Vorstand den Mitgliederbeitrag ganz oder teilweise erlassen.

Art. 8
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung Cerebral Ostschweiz

Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod, bei juristischen Personen durch deren Liquidation
c) Ausschluss

Art. 10
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Die Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

3. Organe der Vereinigung Cerebral Ostschweiz

Art. 11
Die Organe der Vereinigung Cerebral Ostschweiz sind:
A. die Mitgliederversammlung;
B. der Vorstand;
C. die Rechnungs-Revisorinnen/Revisoren.

A. Mitgliederversammlung

Art. 12
Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ der Vereinigung Cerebral Ostschweiz wird durch den Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.

Art. 13
Das Berichts- und Rechnungsjahr endet am 31. Dezember.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt.

Art. 14
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden zuzustellen. Jede auf diese Weise einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Eingegangene Anträge sind durch den Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung zu behandeln. Der Vorstand hat darüber an der Mitgliederversammlung zu berichten und gegebenenfalls Antrag zu erstellen.

Art. 15
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassaberichtes und des Berichtes der Rechnungs-Revisorinnen/Revisoren;
b) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Anträge der Rechnungs-Revisorinnen/Revisoren;
c) Genehmigung des Budgets;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
g) Beschlussfassung über Änderung oder Ergänzung der Statuten;
h) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, sowie der Rechnungs-Revisorinnen/Revisoren;
i) Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung Cerebral Ostschweiz;
j) Beschlussfassung über alle Gegenstände, die nicht in den Kompetenzbereich des Vorstands fallen.

Art. 16
Wo nicht anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung sämtliche Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Alle Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt, sofern nicht wenigstens ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

B. Vorstand

Art. 17
Zur Vertretung und Leitung der Vereinigung Cerebral Ostschweiz wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand, bestehend aus:

  • Präsidentin/Präsident;
  • Mindestens 6 weiteren Mitgliedern.

Mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder sollen Eltern von behinderten Kindern oder behinderten Erwachsenen sein.

Art. 18
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 19
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Vereinigung Cerebral Ostschweiz führen Präsidentin/Präsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 20
Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung Cerebral Ostschweiz, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist, und vertritt die Vereinigung Cerebral Ostschweiz nach aussen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Ausarbeiten des Arbeitsprogrammes;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Berichterstattung über die Tätigkeit;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögen;
e) Erstellen des Budgets und der Jahresrechnung;
f) Einsetzen von besonderen Kommissionen und festlegen ihrer Aufgaben;
g) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
h) Beschlussfassung über Gesuche um Reduktion oder Erlass des Mitgliederbeitrages;
i) Bestimmen der Delegierten für die Delegiertenversammlung der Vereinigung Cerebral Schweiz;
j) Herausgabe des Jahresprogramm für Anlässe und Tätigkeiten.

Art. 21
Der Vorstand ist ermächtigt, unvorhergesehene, nicht budgetierte Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 40''000.– jährlich zu tätigen. Er hat der Mitgliederversammlung hierfür speziell zu berichten.

C. Rechnungs-Revisorinnen/Revisoren

Art. 22
Von der Mitgliederversammlung werden auf die Amtsdauer von 3 Jahren zwei Rechnungs-Revisorinnen/Revisoren und eine Ersatzperson gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungs-Revisorinnen/Revisoren haben zuhanden der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand sowie die Kassaführung zu prüfen.

4. Finanzen

Art. 23
Die Mittel der Vereinigung Cerebral Ostschweiz bestehen aus:
a) Beiträge von Mitgliedern;
b) Zuwendungen von Spenden und privater und öffentlicher Hand;
c) Beiträge der Vereinigung Cerebral Schweiz pro Mitglied der Vereinigung Cerebral Ostschweiz und Beiträge für Aktivitäten;
d) Zinsertrag aus Vermögen.

Die zur Verfügung stehenden Mittel sind dem Zweck entsprechend einzusetzen.

  • für Aktivitäten mit Behinderten und Ihren Familienangehörigen;
  • für Anlässe / Vorträge zur Information der Eltern und Betreuer;
  • Zuwendungen an Institutionen nur nach sorgfältiger Abklärung durch den Vorstand.

5. Statutenrevision und Auflösung

Art. 24
Statutenänderungen und -ergänzungen sowie ein Beschluss betreffend Auflösung der Vereinigung Cerebral Ostschweiz bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Vorbehalten bleibt Art. 77 ZGB.
Statutenänderungen und -ergänzungen müssen durch den Zentralvorstand der Vereinigung Cerebral Schweiz genehmigt werden.

Art. 25
Wird die Auflösung der Vereinigung Cerebral Ostschweiz beschlossen, so ist das gesamte Vermögen der Vereinigung Cerebral Schweiz in Solothurn zu übergeben. Diese verwaltet es treuhänderisch während 5 Jahren und stellt es einer allfällig in der Region Ostschweiz neu entstehenden Regionalgruppe, die sich der Vereinigung Cerebral Schweiz anschliesst, zur Verfügung.
Nach Ablauf der Frist von 5 Jahren darf die Vereinigung Cerebral Schweiz das Vermögen der Vereinigung Cerebral Ostschweiz zugunsten cerebral und mehrfach behinderter Personen der Region Ostschweiz verwenden.

Art. 26
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom (2. Mai 2003) in Rorschach genehmigt. Durch den Zentralvorstand der Vereinigung Cerebral Schweiz wurden sie ebenfalls genehmigt.

Der Präsident der Vereinigung Cerebral Ein weiteres Vorstandsmitglied der Ostschweiz Vereinigung Cerebral Ostschweiz:

Weissmann Herbert
Greuter Anita

Im März 2003